Sicherheit & Ordnung

OVO zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Stand: Januar 2006 – 19. Erg. Lfg.

§ 13 Lärmschutz
(1) Neben den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmverordnung sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile lärmverursachende Tätigkeiten, wie z.B. der Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor, der Betrieb von Motorsägen, das Schreddern, Bohren und Hämmern an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 08.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht gestattet.

Und darum fange ich auch jetzt erst an, den Rasen zu mähen. Auch wenn ich einen Mäher mit Elektromotor habe.

PS.: Nicht dass jemand auf falsche Gedanken kommt. Ich gehöre nicht zu den Leuten, die sofort die Polizei anrufen, wenn es nach 22 Uhr noch etwas lauter ist. Aber ich erwarte dann, dass andere das auch nicht tun, wenn ich mal lauter bin.

Über

Ich schreibe hier über Fahrrad(politik), Politik an sich, Technik, unsere Familie und alles was mich sonst so bewegt.

1 Kommentar zu „Sicherheit & Ordnung

  1. Bei meinen Eltern im Dorf ist alles anders. Da macht man, glaube ich, was falsch, wenn man vor 12 oder nach 15 Uhr den Rasenmäher, die Heckenschere, die Motorsense oder sonstige lärmerzeugende Geräte anschaltet.

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