Aus dem Verkehr gezogen
Ein benutzungspflichtiger Radweg wird angelegt, weil man dort sicherer unterwegs sein sollte. Er ist dann aber eben auch verpflichtend zu benutzen, es sei denn dies ist unzumutbar. Besonders letzteres wird von Menschen am Steuer eines Autos und auch von der Polizei regelmäßig in Frage gestellt, wenn ich mit dem Fahrrad einen meiner Meinung nach nicht zumutbaren benutzungspflichtigen Radweg nicht benutze und auf der Fahrbahn unterwegs bin. Und ich halte mich grundsätzlich auch sehr penibel an die Regeln, weil „aber die Radfahrer“ die Standarderwiderung ist, sobald man auf Fehlverhalten der Menschen in motorisierten Fahrzeugen hinweist.

In den letzten Wochen habe ich viele Mails an die Stadtwerke geschrieben und auf den mangelhaften Winterdienst auf den benutzungpflichtigen Radwegen hingewiesen. Sogar in der Verwaltungsratssitzung der Stadtwerke habe ich es vor kurzem angesprochen. Auf meinem Weg zur Arbeit sind dies nur die Eidinghausener Straße und die Steinstraße. Beides auch viel frequentierte Schulwege. Passiert ist trotzdem leider nichts, was meiner Ansicht nach für wirklich für sichere Radwege sorgen würde.

Nun fahre ich nicht erst seit gestern Fahrrad und auch jeden Tag damit ins Büro. Auch im Winter. Ich kann Gefahren hoffentlich erahnen und weiß auch um die üblen Stellen. Gestern morgen war extreme Eisglätte gemeldet und die Präsenzpflicht – zumindest am IKG – aufgehoben und die Schüler hatten ab der dritten Stunde Distanzunterricht. Ich bin wie immer aus dem Haus, um ins Büro zu fahren. Der Dörgen war mit Eis und Schnee bedeckt, mit dem frischen Schnee auf der Eisfläche aber gut zu fahren. Langsam und sinnig, kein Problem.
Ab dem Dörgen bin ich auf dem dort – aus guten Gründen nicht benutzungspflichtigen – Radweg gefahren, weil auch dort die frische, raue Schneedecke für halbwegs Grip sorgte. Und ich den Autos nicht „im Weg“ rumfahren wollte. Dort sind die Menschen schon bei gutem Wetter massiv unentspannt, weil die irgendein Verantwortlicher nach Wegfall der Radwegbenutzungspflicht Fahrradpiktogramme auf die Radwege pinseln lassen hat und nun alle Menschen in Autos denken, ich dürfte immer noch nicht auf der Fahrbahn fahren. Die Stadt Bad Oeynhausen sieht sich aber auch nicht in der Pflicht, dies vielleicht mal prominent klar zu stellen – auch wenn ich das schon vielfach angesprochen habe.
Hätte ich moch doch bloß gestern nicht an die Regeln gehalten und wäre auf der Fahrbahn gefahren!
Direkt an der Auffahrt von der Werster Straße auf den benutzungspflichtigen Radweg der Eidinghausener Straße war es deutlich glatter, als ich es aufgrund der Beschaffenheit der Wege vorher erwartet hatte! Als ich bereits auf dem Radweg war, sah ich das Eis, aber da war es schon zu spät. Das Fahrrad ist vorne und hinten gleichzeitig der in Längsrichtung abschüssig angelegten Radwegfläche gefolgt und weggerutscht. Mit dem Fuß abstützen war nicht möglich, da auch der sofort wegrutschte. Ich bin also ungebremst auf den Rücken gestürzt.
Tat scheiße weh, das hört man wohl auch. Als ich mich gerade aufgerappelt hatte, stürzte direkt neben mir eine Schülerin, welche zu Fuß unterwegs war! Auf der Kamera und mit dem Wissen, dass es dort glatt ist, kann man das Eis erahnen. Da vor Ort habe ich nicht damit gerechnet, sonst wäre ich auf der Fahrbahn geblieben. Bin was das angeht ja recht dickfellig. Ich konnte mit leichten Schmerzen noch weiter zur Arbeit fahren. Habe die Familie informiert und die meinten dann alle sofort, ich solle zum Arzt. Das ist meist nicht mein erster Gedanke. Aber die Schmerzen im Rücken wurden innerhalb von Minuten immer schlimmer! Für die knapp 250 Meter habe ich fast eine Viertelstunde gebraucht.
Wurde dann geröntgt und glücklicherweise ist nichts gebrochen oder irgendwo raus gesprungen. Ist wohl „nur“ eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Schmerztabletten sind meine Freunde und Ruhe. Schnelle Bewegungen gehen gar nicht. Als Alex mich vom Arzt abgeholt hat und ich zu Hause andere Klamotten anziehen wollte, schossen mir dabei die Tränen in die Augen. Sitzen, stehen, liegen tut alles weh. Nach Tabletten in der Nacht und heute am Morgen bin ich halbwegs die Treppe runter gekommen.
Sowas brauche ich wirklich nicht noch einmal. Und wenn ich zukünftig meine, eine Benutzungspflicht ist nicht zumutbar, dann ist das so! Aber bis mindestens Sonntag ist erstmal Schongang angesagt.

Hi Andreas,
erst mal gute Besserung. Und dann der Hinweis auf die Sicherungspflicht der Stadt und der daraus resultierenden Verpflichtung, u. U. deine Schäden zu kompensieren. Und dazu gehört auch Schmerzensgeld. BGB 839 i. V. m. Art. 34 GG sind dein Freund.
Tja. „Radwege“ halt. Vor allem im Winter. Ich würde insb. aufgrund des Benutzungszwangs die Sch… aus der Stadt herausklagen. Und ggf. noch ’ne Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Unterlassen der nötigen Verkehrssicherung stellen. Der Unfall sollte auf jeden Fall auch noch der Polizei gemeldet werden.
Gute Besserung.
Gute Besserung.
Ein gefährlicher Eingriff liegt laut § 315b StGB wohl eher nicht vor. Es wurden keine Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt. Es wurde auch kein Hindernis bereitet. Es gab auch keine Eingriff der ähnlich gefährlich ist.
Eher ein Problem der Verkehrssicherungspflicht (§ 832 BGB). Hierbei zu beachten ist auch das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW). Es geht um eine unterlasse Pflicht der nach dem Gesetz Pflichtigen. Bei Straßenbaulastträgern ist die Pflicht beschränkt durch $ 9 Abs. 3 LStrG.
Ein gefährlicher Eingriff stand gar nicht zur Diskussion – ist auch nicht erforderlich. Und schau mal ins StrWG NRW. ;-)
Gute Besserung.
Ein gefährlicher Eingriff liegt laut § 315b StGB wohl eher nicht vor. Es wurden keine Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt. Es wurde auch kein Hindernis bereitet. Es gab auch keine Eingriff der ähnlich gefährlich ist.
Eher ein Problem der Verkehrssicherungspflicht (§ 832 BGB). Hierbei zu beachten ist auch das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW). Es geht um eine unterlasse Pflicht der nach dem Gesetz Pflichtigen. Bei Straßenbaulastträgern ist die Pflicht beschränkt durch $ 9 Abs. 3 LStrG.
„Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen bleiben unberührt.“